Abgabe von Strom entspricht an der Ladesäule noch nicht dem Eichrecht

Das deutsche Mess- und Eichgesetz erstreckt sich im Rahmen der Ladesäulenverordnung auch auf die einheitliche Ausgestaltung bei Abgabe und Abrechnung von Strom. Hier müssen Gesetzgeber und Anbieter noch besser zusammenwachsen.

Abgabe von Strom entspricht an der Ladesäule noch nicht dem Eichrecht

Einheitliche Eichung von Ladepunkten


Das deutsche Mess- und Eichgesetzt, sowie die Preisangabenverordnung regeln hierzulande die Abrechnung von Strom an Ladsäulen für Elektroautos. Ziel ist die transparente und einheitliche Abrechnung der zur Verfügung gestellten Kilowattstunden. Das Marktforschungsunternehmen EUPD Research bemängelt die Umsetzung auch zwei Jahre nach Beginn der Übergangsphase in Deutschland. Eine einheitliche Abrechnung wird z. B. durch Start- und Blockiergebühren erschwert.

 

Die Ladesäulenverordnung (kurz: LSV) ist in Deutschland 2016 in Kraft getreten. Sie gibt die Mindestanforderungen beim Betrieb und Aufbau von öffentlichen Ladestationen für Elektroautos vor. Damit zusammen hängt auch der Beschluss zum eichrechtskonformen Laden. Das Mess- und Eichgesetz gilt ab dem 01. April 2019 für den Infrastrukturaufbau bei alternativen Kraftstoffen. Einheitliche Lademengen müssen abgegeben und abgerechnet werden können.

 Anbieter sind gefordert

 

Ladesäulenbetreiber stellt dies vor neue Anforderungen beim Nach- oder Umrüsten der Ladepunkte. Mit einer zweijährigen Übergangsfrist hatte der Gesetzgeber der Branche eine Brücke gebaut. Insbesondere im Bereich der Schnellladeinfrastruktur fehlte zeitweise auch eine geeignete Technik für belastbare Messungen.

Besagte EUPD-Studie besagt, dass noch bis zu 23 Prozent der Tarife beim schnellen Laden ohne kWh-Abrechnung ablaufen. Normalladesäulen bringen es auf 10 Prozent. Gleichzeitig loben die Initiatoren der Studie eine verstärkte Umrüstungstätigkeit der verschiedenen Anbieter. Start- und Blockiergebühren sind zudem nach geltendem Eichrecht nicht verboten. Für den Verbraucher ist die genaue Abrechnung jedoch wichtig und sollte zum Normalzustand werden.

 
Gesetzgeber macht Tempo

 

Das Bundeskabinett hat kürzlich beschlossen, dass künftig der Einbau von Kartenlesegeräten zum Zahlen der Ladevorgänge verbaut werden müssen. Die Verpflichtung gilt verbindlich für alle Ladesäulen, die ab dem 01. Juli 2023 in Betrieb genommen werden. Viele Branchenverbände wie VDA, ZVEI oder BDEW kritisieren dabei, dass die Installation von Kartenlesegeräten und weitere Vorgaben den Ausbau des Netzes eher erschweren bzw. verlangsamen.